Bundesverwaltungsgericht stoppt Dortmunder Wettbürosteuer
Nach drei Jahren und etwa 1,5 Millionen Euro Einnahmen muss die Stadt Dortmund ihre Wettbürosteuer zurücknehmen. Die Sonderabgabe hielt einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stand. Drei Betreiber hatten geklagt. Nun stellt sich die Frage, ob die Stadt Schadenersatz wird leisten müssen.
In den vorangegangenen Instanzen waren die Wettbürobetreiber mit ihrer Beschwerde noch gescheitert. Erst das Bundesgericht in Leipzig entschied schließlich zugunsten der Kläger. Dabei wurde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit einer Glücksspielsteuer nicht in Frage gestellt. Doch die Bemessungsgrundlage – in Dortmund wurde nach Quadratmetern der Ladenfläche besteuert – ist nach Auffassung der Richter nicht zulässig. Stattdessen müssten andere Faktoren wie Einsatzhöhe, Gewinn oder Umsatz herangezogen werden.
Das Dortmunder Modell der Flächenbesteuerung ist damit gescheitert. Tatsächlich wirkt die Erhebung der Abgabe willkürlich – ein direkter Zusammenhang zwischen Ladenfläche und Umsatz ist kaum nachvollziehbar. Die Behörden haben sich durch diese Bemessungsgrundlage juristisch angreifbar gemacht, und werden vermutlich dafür zahlen müssen. Die Betreiber der Wettbüros verlangen die Rückerstattung ihrer Steuerabgaben. Da diese nach dem jetzigen Urteil unrechtmäßig erhoben wurde, dürften die Chancen für Schadenersatz günstig stehen. Fraglich ist im Grunde nur noch, ob lediglich die drei klagenden Wettbüros entschädigt werden, oder ob Dortmund die gesamten Einnahmen aus der Steuer zurückerstatten muss.
Die drei Unternehmen hatten vor allem wegen einer Ungleichbehandlung geklagt. Während Wettbüros der Sonderabgabe unterworfen wurden, blieben Lottoannahmestellen von der Steuer verschont. Würden nun die drei Kläger entschädigt, könnten sich die übrigen Dortmunder Wettbüros auf ebendieses Urteil berufen und ebenfalls Schadenersatzforderungen stellen.
Das Urteil dürfte über die Ruhrmetropole hinaus Wirkung zeigen. Denn Dortmund ist nicht die einzige Stadt, die eine Besteuerung nach Fläche vorgenommen hat. Auch in Aachen, Bielefeld und Herne wird nach dem Prinzip verfahren. Die Betreiber dortiger Wettbüros dürften den Ausgang des Verfahrens mit Interesse verfolgen, schließlich könnten auch sie den Klageweg beschreiten. Mit einem höchstinstanzlichen Urteil im Gepäck dürften ihre Ansprüche schwerlich abzuweisen sein.
Derzeit wird in Dortmunder Verwaltung darüber beraten, ob die Glücksspielabgabe auf anderer Bemessungsgrundlage weiterhin erhoben werden soll. Für Stadtdirektor Jörg Stüdemann stellt die Steuer eine wichtige Maßnahme zur Eingrenzung des Glücksspiels dar. Der Bund der Steuerzahler hat sich bereits gegen die Aufrechterhaltung ausgesprochen, die Abgabe trage „nur unwesentlich zu den Steuereinnahmen bei und verursacht zudem Bürokratiekosten auf beiden Seiten“. Sollte die Stadt zur Rückzahlung verpflichtet werden, hätte die Steuer tatsächlich ausschließlich Kosten verursacht.