Urteil in Heidenheim: Spieler erhalten nur ihre Einsätze zurück

Wie die Heidenheimer Zeitung berichtet, ist der erste Prozess gegen Cashpoint zu Ungunsten des Klägers ausgefallen. Dieser hatte die Auszahlung eines Wettgewinns in Höhe von 960,20€ gefordert. Statt dieser Summe erhält der Spieler Vito Marino lediglich seinen Einsatz in Höhe von 50€ plus Zinsen zurück.

Vito Marino glagte erfolglos gegen Cashpoint

©Joachim Bozler (Quelle)
Erhält lediglich seinen Einsatz zurück: Der Kläger im Prozess gegen Cashpoint, Vito Marino

Streitig war in dem Fall vor allem die Frage, ob ein Anbieter von Sportwetten zur Auszahlung verpflichtet ist, wenn der Gewinn auf einer falschen Quote basiert. Konkret ging es um eine Anstoßwette im Spiel UD Levante gegen den FC Barcelona im September 2015. Im Wettbüro „Oddsline Entertainment“ in Heidenheim wurde an den Terminals eine 19:1-Wette angezeigt, sofern Levante den Münzwurf zum Anstoß gewinnen würde. Die korrekte Quote hätte vermutlich 1,9:1 betragen sollen – da die Wahrscheinlichkeit des Ereigniseintritts bei einer Anstoßwette 50:50 beträgt.

Mehrere Kunden des Wettbüros nutzten diese sehr ungewöhnliche Quote und platzierten ihre Wetten. So auch Vito Marino, der 50€ auf Anstoß für UD Levante setzte. Den Wettschein ließ er sich wie üblich ausdrucken, und dieser zeigte ebenfalls die maximale Gewinnsumme in Höhe von 960,20€ an. Tatsächlich bekam die Mannschaft aus dem spanischen Valencia den Anstoß zugesprochen – der Gewinnfall für die Wetter war also eingetreten.

Doch der Betreiber des Wettbüros, Daniel Speyer, verweigerte die Auszahlung. Er berief sich auf ein vor dem Anstoß stattgefundenes Telefongespräch mit Cashpoint, die den Quotenfehler bestätigten und die Wetten für ungültig erklärten. Speyer bot seinen Kunden daraufhin an, zur berichtigten Quote von 1,9:1 auszuzahlen. Dies lehnten die Spieler allerdings ab und zeigten den Betreiber des Wettbüros an. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft sah allerdings keinen Anfangsverdacht wegen Betruges. Der Quotenfehler sei offensichtlich gewesen und durch das Angebot einer Auszahlung wäre den Spielern auch kein Schaden entstanden.

Der Heidenheimer Vito Marino ging daraufhin zivilrechtlich gegen Cashpoint vor und verlangte die vollständige Auszahlung seines Wettscheins zur ursprünglichen Quote. Nach seiner Auffassung hätte Cashpoint die Quote nachträglich nicht mehr ändern dürfen. Sein Prozess hatte Mustercharakter, da mehrere Spieler dieselbe Wette abgeschlossen hatten. Insgesamt ging es dabei um scheinbare Gewinne in Höhe von etwa 50.000€. Der Prozess hatte bei vorherigen Sitzungen keine Einigung zwischen den Beteiligten erbracht.

Die Geschäftsbedingungen sind eindeutig

Das Wettbüro ist lediglich der Vermittler zwischen den Spielern und dem eigentlichen Wettanbieter, in diesem Fall der maltesischen Firma Cashpoint. Das hatte zunächst die Frage aufgeworfen, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist. Darum ging es in den ersten Sitzungen vor Gericht, die in die Entscheidung mündeten, dass auch der Wohnsitz des Klägers den Verhandlungsort bestimmen kann.

Inhaltlich war die Frage zu entscheiden, ob Cashpoint an die ursprünglich offerierte 19:1-Quote gebunden sei oder ob der Wettanbieter das Recht habe, im Nachhinein einen offensichtlichen Quotenfehler zu beheben und die Wette entsprechend zu ändern. Ausschlaggebend für solche Quotenänderungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Cashpoint. Diese behalten dem Wettanbieter vor, auch nach Abschluss von Wetten Änderungen an den Quoten vorzunehmen.

Diesen Bedingungen hätten die Spieler mit Abschluss der Wette zugestimmt, so die Argumentation des Beklagten, vertreten durch den Kölner Rechtsanwalt Guido Bongers. Außerdem grenze das Platzieren der Wetten auf eine offensichtlich falsche Quote bereits an Betrug seitens des Klägers. Diese Diskussion unterband das Gericht bereits bei einer der vorangegangen Sitzungen – es sei unerheblich, ob der Fehler für die Spieler erkennbar gewesen sei. Es käme für den Fall lediglich darauf an, ob das Vorgehen der Beklagten Cashpoint gerechtfertigt gewesen sei.

Der Anwalt des Klägers, Thomas Schneider, führte an, dass die AGB den Spielern nicht bekannt gewesen seien. Diese hätten im Wettbüro von Daniel Speyer nicht ausgelegen. Speyer bestritt diese Aussage und verwies auf die Terminals zur Wettannahme. Über diese könne man jederzeit die AGB einsehen. Das Amtsgericht unter dem Vorsitz der Richterin Angelika Bamberger folgte dieser Darstellung und urteilte, dass Cashpoint lediglich den ursprünglichen Wetteinsatz in Höhe von 50€ an Vito Marino zu erstatten habe. Im Ergebnis bekommt der Kläger damit nicht einmal den Gewinn zur veränderten 1,9:1-Quote. Das Verfahren endet schlicht mit der Entscheidung, dass die fehlerhafte Quote zur Stornierung der gesamten Wette führt.

Ob sich nach diesem Musterprozess weitere betroffene Spieler zu Klagen entscheiden werden, ist noch offen. Wahrscheinlich wäre es nach diesem Urteil sinnvoller, sich auf eine gütliche Einigung mit Cashpoint zu verständigen.

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