Verwaltungsgericht Lüneburg: Verbundspielhallen müssen schließen
Nach einer mündlichen Verhandlung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg die Klage einer Spielhallenbetreiberin gegen die Stadt Celle abgewiesen. Der Klägerin ging es um die glücksspielrechtliche Erlaubnis für das Betreiben einer sogenannten Verbundspielhalle, also mehrerer Spielhallen an einem Standort.
Seit Februar 2011 betrieb die Klägerin, ein bundesweit agierendes Unternehmen, vier Spielotheken als Verbundspielhalle. Im Juli 2010 war dafür eine Konzession erteilt worden. Durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag vom 01. Juli 2012 sind mehrere Spielhallen an einem Standort aber nicht mehr erlaubt. Es wurden sogar Regelungen für den Mindestabstand von Spielotheken vom Gesetzgeber vorgesehen. Bis zum 30. Juni 2017 gibt es jedoch noch einige Übergangsfrist für die Betreiber, dann müssen die Regelungen erfüllt werden, wenn keine Befreiung davon beantragt und gewährt wurde.
Die Ausgangssituation des Rechtsstreits
Am 02.11.2015 wurde eine Befreiung vom Verbot zur Vermeidung unbilliger Härten beantragt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eine Schließung 2017 zu erheblichen finanziellen Einbußen verbunden wäre, der Mietvertrag langfristig geschlossen wurde und sich die Investitionen bis dahin noch nicht amortisiert hätten. In diesem Umstand sei eine unbillige Härte erkennbar. Das Gesetz selbst sieht solche Ausnahmeregelungen vor, sodass die Umsetzung für einen weiteren Zeitraum ausgesetzt werden kann, wenn die Befreiung durch die Behörden bewilligt wird.
In einem Bescheid vom 19.02.2016 erteilte die Stadt Celle eine Erlaubnis für das Betreiben einer Spielhalle am Standort ab und lehnte mit einem weiteren Bescheid am 22.02.2016 die Befreiung vom Verbundspielhallenverbot ab. Begründet wurde dieses Vorgehen mit dem Umstand, dass die Klägerin eine Spielothek am Standort weiterhin betreiben kann und ebenfalls weitere Standorte in der Stadt nutzen kann, wenn die neuen gesetzlichen Regelungen eingehalten werden, zudem müssten die finanziellen Verhältnisse des gesamten Unternehmens berücksichtigt werden.
Am 17.03.2016 wurde daraufhin Klage erhoben. Die Begründung für einen Härtefall wurde unter anderem damit ergänzt, dass bundesweit die Vielzahl der drohenden Ablehnungen von Befreiungen wirtschaftlich unzumutbar wären und darin eine unbillige Härte bestehe.
Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Lüneburg
Nach Auffassung der 5. Kammer des Gerichts ist die Ablehnung der Befreiung rechtmäßig. Zur Begründung heißt es, dass diese Regelung eng anzulegen sei und auf atypische, vom Gesetzgeber nicht gewollte Fälle begrenzt ist. Die Schließung von Spielhallen stelle keine atypische Situation dar, sondern sei bedacht und beabsichtigt worden. Durch die Herabsetzung der Dichte von Spielhallen möchte man dem Problem der Spielsucht seitens des Gesetzgebers vorbeugen. In dem langfristigen Mietvertrag sähe man keine unbillige Härte, da es eine Übergangsfrist von 5 Jahren gab und die Klägerin keine erkennbaren Versuche der Umstrukturierung unternommen habe. Eine vollständige Amortisierung der Investitionen spielt für eine Härtefallregelung keine Rolle und müsse nicht berücksichtigt werden.
Die Berufung wurde durch das Gericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mehr als 30 laufende Verfahren zählt das Verwaltungsgericht Lüneburg derzeit, wobei es bei allen um eine Befreiung vom Verbundverbot oder vom Abstandsgebot geht.
Hintergrund: Der neue Glücksspielstaatsvertrag
Am 01. Juli 2012 trat der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft. Dieser sieht unter anderem vor, dass Errichtung sowie Betrieb von Spielhallen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen, zudem ist ein Mindestabstand zwischen den Spielotheken definiert und Erlaubnisse für den Betrieb von Verbundspielhallen ausgeschlossen. Im April hatte bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden , dass das Verbundverbot des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Dieses Urteil zeigt einmal mehr die Brisanz des Glückspielstaatsvertrages und die Probleme bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Wie viele Ausnahmen vom Gesetz wirklich gewährt werden, wird die Zukunft zeigen, auf jeden Fall wird die Branche kämpfen.